Der Großteil der anwaltlichen Mandanten ist (mangels der hierzu erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts) nicht in der Lage festzustellen, ob ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit fehlerfrei ausübt oder ausgeübt hat.
Ähnlich wie im medizinischen Bereich kann auch hier eine Überprüfung der erfolgten Tätigkeit, ebenso wie der hierzu erfolgten Rechnungsstellung, nur von einem Fachmann vorgenommen werden. Sollte ein Mandant daher Zweifel an der Richtigkeit erfolgter anwaltlicher Tätigkeiten oder vorgenommener Abrechnungen haben, bleibt zur Überprüfung nur die Möglichkeit der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts.
Gleiches gilt für die oft bedeutsame Frage, ob aufgrund fehlerhafter anwaltlicher Tätigkeiten Nachteile (vor allem wirtschaftlicher Art) eingetreten sind, welche bei einer (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als selbstverständlich geforderten) optimalen Beratung und Vertretung eines Mandanten nicht eingetreten wären und mit welchen Erfolgsaussichten daraus resultierende Schadensersatzansprüche durchzusetzen sind.