Strafrecht

Herr Rechtsanwalt Martin ist als Fachanwalt für Strafrecht seit vielen Jahren als Strafverteidiger tätig. Er vertritt sowohl Erwachsene als auch Jugendliche und Heranwachsende.

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind oft die allerersten Ermittlungen der Polizei richtungsweisend für den späteren Ausgang des Verfahrens. Es ist daher bereits zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob man eine Aussage machen oder sich zunächst auf sein Schweigerecht berufen soll.

Es zeigt sich immer wieder, dass ein Beschuldigter, der einer Straftat verdächtig ist und eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhält, nicht in der Lage ist, dies objektiv einzuschätzen. Man kennt zu diesem Zeitpunkt oft weder den genauen Tatvorwurf noch den aktuellen Ermittlungsstand. Nicht selten ist daher eine Aussage zu diesem Zeitpunkt nicht unproblematisch, da diese natürlich vollumfänglich gewürdigt werden kann. Auftretende Widersprüche können dann auch gegen den Angeklagten verwertet werden, vor allem in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, wenn es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen ankommt.

Wenn der Beschuldigte sich mit einem Vorwurf konfrontiert sieht, wird er oft versuchen, manche Dinge besonders positiv darzustellen, die sich später als nicht richtig erweisen. Dies wird den Beweiswert der Aussage aber insgesamt beeinflussen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH im Zweifel der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden, wenn der Richter aber von der Täterschaft überzeugt ist, muss und wird er verurteilen.

Es ist daher genau zu erörtern, inwieweit ein Vernehmungstermin wahrgenommen werden soll, zumal Polizeibeamte auf solche Vernehmungen  geschult sind, während man selbst eher unbedarft und überfordert sein dürfte. Vor allem wenn die Polizei im Rahmen einer vorläufigen Festnahme, einer Hausdurchsuchung oder sogar mit einem Haftbefehl vor der Tür steht, ist ruhiges und besonnenes Handeln kaum möglich, weshalb ein geschulter Berater in dieser Situation besonders wichtig ist.

Die Polizei hat als Ermittlungsbehörde die Aufgabe, eine Straftat aufzuklären. Aus diesem Grund werden auch informatorische Gespräche mit der Polizei regelmäßig dokumentiert und in den Ermittlungsakten festgehalten. Inwieweit diese später verwertet werden können, hängt davon ab, ob ggf. zuvor eine Belehrung nötig gewesen wäre oder ob Spontanäußerungen vorliegen. Inwieweit ein Verwertungsverbot besteht, kann nur durch eine Akteneinsicht, die grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt erhält, geprüft werden.

In einigen Fällen, in denen der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten bzw. bei Untersuchungshaft, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Beschuldigte hat das Recht, einen Rechtsanwalt zu benennen, der die Vertretung übernehmen soll. Herr Rechtsanwalt Martin übernimmt auch solche Vertretungen.

Strafverteidiger Notruf:

Die Strafverteidiger Notrufnummer von Herrn Rechtsanwalt Martin lautet:
Tel: 0152-56246090

Für alle anderen Anliegen wählen Sie bitte die üblichen Telefonnummern unserer Kanzleien in Erding und Dingolfing.

Im Einzelnen umfasst das Strafrecht folgende Bereiche:

Ermittlungsverfahren
  • Vorläufige Festnahme durch die Polizei
  • Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
  • Verteidigung bei Hausdurchsuchungen aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses
Jugendstrafverfahren (JGG)
  • Jugendliche unter 18 Jahre
  • Heranwachsende (18-20 Jahre)
  • Sozialdienst
  • Geldauflage
  • Jugendarrest
  • Jugendstrafe
Haftbefehl
  • Verteidigung gegen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO)
  • Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO)
  • Einlegung einer Haftbeschwerde (§§ 304, 310 StPO)
Rechtsmittel
  • Berufung (§§ 312 ff StPO)
  • Revision (§§ 333 ff StPO)
  • Beschwerde (§ 310 StPO)
  • Sofortige Beschwerde (§ 311 StPO)
Verkehrsdelikte
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB)
  • Fahrverbot (§ 25 StVG)
  • Verteidigung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Verstoß gegen BtMG, AMG; Anti-Dopinggesetz
  • Einfuhr von Betäubungsmitteln
  • Handel bzw. Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
  • Nicht geringe Menge
  • Beratung über Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)
  • Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG)
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte
  • Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
Vermögensdelikte
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Diebstahl (§ 242 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263 a StGB)
Steuerdelikte
  • Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266 a StGB)
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Sexualdelikte
  • Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184 i StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
Verkehrsordnungswidrigkeit (BKatV)
  • Geschwindigkeitsmessung
  • Fahrverbot
  • Alkohol im Straßenverkehr
  • Abstandsmessung
  • Rotlichtverstoß
Rechte der Verletzten
  • Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO)
  • Nebenklage (§§ 395 ff StPO)

Ihr Ansprechpartner

Andreas Martin

Rechtsgebiete:

Strafverteidiger Notruf

Die Strafverteidiger Notrufnummer von Herrn Rechtsanwalt Martin lautet:
Tel: 0152-56246090

Für alle anderen Anliegen wählen Sie bitte die üblichen Telefonnummern unserer Kanzleien in Erding und Dingolfing.